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Report Düngemittel | 30. Juni 2017, 11:00 Uhr Sperrfristen gelten nach der Ernte

Das neue Düngegesetz zielt auf einen nachhaltigen und Ressourcen schonenden Umgang von Nährstoffen im Betrieb. Daher wird ab 2018 die sogenannte Stoffstrombilanzverordnung gelten. Das Düngegesetz gibt gleichfalls die Regeln der neuen Düngeverordnung vor. Die agrarzeitung (az) fasst die wichtigsten Fragen und Antworten zur guten fachlichen Praxis, die seit Juni 2017 gilt, zusammen.

Was muss in der Düngebedarfsermittlung stehen?

Alle Berechnungswege sind aufzuzeichnen und die Datenquellen müssen angegeben werden. Nicht nur das Ergebnis, sondern der ganze Berechnungsweg bis dahin ist unter Berücksichtigung aller durch die Düngeverordnung vorgegebenen Faktoren zu dokumentieren. Die Düngebedarfsermittlung erfolgt bezogen auf den Schlag oder die Bewirtschaftungseinheit. Der so ermittelte Düngebedarf darf generell nicht überschritten werden.

Welche Abstände zu Gewässern und Hanglagen sind einzuhalten?

Der Gewässerabstand zur Böschungsoberkante auf Acker- und Grünlandflächen vergrößert sich von 3 auf 4 Meter in hängigem Gelände von 3 auf 5 Meter. Zudem gilt ein generelles Aufbringungsverbot innerhalb eines Meters zur Böschungsoberkante. Die Regel gilt jetzt für alle stickstoff- und phosphathaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Stärkungsmittel. Ein Abschwemmen in Gewässer und auf benachbarte schützenswerte Flächen ist ebenfalls verboten.

Welche Einarbeitungszeiten sind vorgeschrieben?

Wirtschaftsdünger und Gärreste innerhalb von 4 Stunden. Harnstoff ohne Zusatz von Ureasehemmer muss ab 2020 innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden. Als Kopfdünger muss ein Ureasehemmer mit hinein.

Ist eine Strohdüngung erlaubt?

Nein.

Ab wann gelten Sperrfristen?

Sie sind bereits nach der Ernte 2017 einzuhalten. Die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist auf Ackerland ab Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.Januar verboten. Auf Grünland darf vom 1. November bis 31.Januar kein stickstoffhaltiger Dünger mehr ausgebracht werden. Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchte bei Aussaat bis 15.September sowie Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 1.Oktober dürfen noch bis 1.Oktober gedüngt werden.
Für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte gilt eine separate Sperrfrist ab 15.Dezember bis 15.Januar.

Was ist unter der 30:60 Regel zu verstehen?

Die noch zulässige N-Düngung bis zum 1.Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste nach Getreidevorfrucht ist auf maximal 30 kg Ammonium-N (vorher 40) oder maximal 60 kg Gesamt-N/ha (vorher 80) begrenzt. Das gilt auch für mineralische Dünger.

Was mache ich, wenn die Düngeverordnung nur 60 kg Gesamt-N/ha erlaubt, aber die Frucht einen höheren Bedarf hat?

Für die Herbstdüngung sind 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg Ammonium-N die absolute Obergrenze. Sie darf nicht überschritten werden.

Wann besteht welcher Nährstoffbedarf?

Der Düngebedarf ist für jeden Schlag oder Kultur vor dem Aufbringen zu ermitteln und aufzuzeichnen. Vorher darf keine Düngung erfolgen. Der Bedarf für Stickstoff wird nach den vorgegebenen Faktoren der Düngeverordnung berechnet. Für die Sperrfristausnahmen auf Ackerland (Winterraps, Zwischenfrüchte, Feldfutter, Wintergerste) soll in Sachsen-Anhalt ein Formblatt gelten. Darin werden Vorfrucht und eine langjährige organische Düngung berücksichtigt.

Wann muss ich mit den Aufzeichnungen beginnen?

Wer im Sommer bzw. Herbst 2017 düngen will, muss schon in diesem Jahr den Düngebedarf vor der Düngung ermitteln. Die berechneten und die ausgebrachten Mengen sind zu dokumentieren.

Muss man in diesem Jahr schon eine Düngebedarfsermittlung durchführen?

Für Kulturen, die vor dem 2.Juni ausgesät wurden nicht. Nach aktuellem Stand wird Sachsen-Anhalt für die Sperrfristausnahmen ein Formblatt herausgeben. Gemüse, Erdbeeren und Zweitkulturen sind ab sofort nach den Vorgaben der Düngeverordnung zu berechnen.

Was ist der Unterschied zwischen Überschuss und Kontrollwert?

Es sind zwei identische Begriffe. Der Kontrollwert für Phosphat lässt nur noch einen jährlichen Bilanzüberschuss von 10 kg Phosphat/ha zu. Das sind umgerechnet etwas mehr als 4 kg Phosphor/ha. Zu beachten ist, dass auch mit organischen Düngern wie Schweinegülle Phosphor ausgebracht wird. Der Stickstoff-Kontrollwert wird von 60 auf 50 kg N/ha je Jahr gesenkt.

Ab wann gelten die neuen Kontrollwerte?

Ab dem Düngejahr 2018. Im mehrjährigen Nährstoffvergleich für Stickstoff 2020 und für Phosphor 2023.

Was kann ein Betriebsleiter tun?

Er muss den Kontrollwert möglichst niedrig halten. Damit zeigt er sein Bemühen, dass er es mit der gesellschaftlichen Zielsetzung der Düngeverordnung ernst meint, nämlich die Umwelt schont.

Was passiert, wenn die Überschüsse zu hoch sind?

Wer die Kontrollwerte überschreitet, muss zur Beratung. Im Wiederholungsjahr ist es eine Ordnungswidrigkeit. Dann muss der Betrieb unaufgefordert seine Düngebedarfsermittlungen und den Nährstoffvergleich vorlegen. Die Kontrollen führen in Sachsen-Anhalt die Landkreise durch.

Darf auf gefrorenen, schneebedeckten Böden gedüngt werden?

Nein. Das Verbot gilt auch bei leichtem Schneefall. Die Ausbringungsmenge auf gefrorenen Böden beträgt maximal 60 kg N/ha, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch für stabilisierte Dünger. Diese könnten auf benachbarte Flächen und in Gewässer abgeschwemmt werden. Diese Verschärfungen sind von der EU-Kommission gewünscht worden.

Wie hoch sind die anrechenbaren Mindestwerte?

Die Werte für Ausbringungsverluste von N und P aus der Schweine- und Rindergülle sind gesenkt worden und sinken noch mal ab 2020. Die Düngeverordnung drängt zum Einsatz von organischen Düngern im Frühjahr, um die Nährstoffe besser auszunutzen.

Wie groß müssen die Lagerkapazitäten sein?

Grundsätzlich gilt, dass alle Sperrfristen sicher zu überbrücken sind. Für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste gelten nach Düngeverordnung 6 Monate als Mindestlagerkapazität. Die Einschränkungen der Düngung im Herbst legen die Vermutung nahe, dass die 6 Monate nicht ausreichen werden.
Flächenlose und viehstarke Betriebe müssen ab 1.1.2020 9 Monate vorweisen können. Für Festmist und Komposte wird ab 2020 eine Lagerkapazität von zwei Monaten gefordert. Viele Betriebe müssen deshalb ihre vorhandenen Kapazitäten prüfen und neue Lagerkapazitäten bis spätestens 01.01.2020 erstellen.

Ist eine Derogation wieder möglich?

Eine Ausnahme, mehr als die erlaubte Obergrenze für organische und organisch mineralische Düngemittel einschließlich Gärresten von 170 kg N/ha zu düngen, ist nur möglich, wenn Deutschland einen Antrag für auf Derogation bei der EU-Kommission stellt.

Wann erfahre ich, ob ich mein Betrieb in einem besonders mit Nitrat belasteten „roten Gebiet“ liegt?

Nach der Länderermächtigung können diese in besonders mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebieten drei Maßnahmen zusätzlich zur Düngeverordnung erlassen. Doch dürfte die Ausweisung von roten Gebieten noch etwas dauern. Sachsen-Anhalt will beispielsweise zunächst an einem Mustergebiet das Ausweisungsverfahren mit Sorgfalt exemplarisch abarbeiten. Dies soll bis circa 2019 stattfinden.

Welche Regeln gelten für die Feldrandlagerung?

Sie bleiben wie bisher gültig. Länderspezifische (Neu)Regelungen sind zu beachten.

Wie erfahre ich was als Gewässer eingeordnet ist?

Bei den unteren Wasserbehörden gibt es darüber exakte Angaben.

Wie kann ich meine niedrige Gehaltsklasse A oder B bei Phosphat wieder aufdüngen?

Ein Betrieb darf den Kontrollwert von 10 kg Phosphat/ha und Jahr nicht überschreiten. Auch nicht, wenn unterversorgte Flächen aufgedüngt werden sollen. Hier ist lediglich ein Ausgleich über den Gesamtbetrieb möglich. Am Ende wird gesamtbetrieblich kontrolliert, ob keine Überschüsse vorliegen. (da)

 

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